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Aufrechterhaltung eines durch die Tat eines anderen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) in Bezug auf eine Sache geschaffenen rechtswidrigen Zustandes seitens eines weiteren Täters (dem Hehler) zu dessen Vorteil, sei es, dass dieser die vom Vortäter erlangte Sache verheimlicht, an sich bringt oder zu ihrem Absatz bei anderen mitwirkt. Hehlerei ist nach dem StGB nur bei Vorsatz (mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 259 StGB) strafbar. Ansonsten in bestimmten Fällen auch, wenn der Täter aus Fahrlässigkeit nicht erkennt, dass das Hehlgut durch strafbare Handlung erlangt war.
Da unser Land nicht über dem Gesetz steht , muss ich mir hier wohl keine Sorgen machen