Alle Kommentare

stimmt, die RX hätte ich da nicht hingestellt
Herzlichen Glückwunsch! Dieses Bild wurde am 14.12.2015 als Foto des Tages ausgewählt!
Das FT Wochenende war leider grade "Kackwetter"
Dankeschön
... der nächste Frühling kann gerne kommen
sieht ja richtig nass aus - gut, dass ´ne GoPro das abkann
Wer hätte das nicht...
Ich hatte eigentlich Grün erwartet (;
Ja ja, ist ja schon gut
Wenn´s wieder Käsekuchen gibt,
dann mach ich sowieso alles mit
besser ein Licht ohne Prüfzeichen als ohne Beleuchtung.
Die Rennleitung schafft es ja nicht mal die Schwarzfahrer zu verwarnen bzw. aus dem Verkehr zu ziehen.
Warum sollten sie sich also an bebeuchteten RR-Fahrern zu schaffen machen
Kurz nach dem Foto ischs umgefallen und ich hatte 2 fette Macken im Rahmen
Ich habe nicht gejammert. Nur gesagt was Sache ist. Nicht das da mal ein Flachländer hoch will und sich am Ende noch beschwert

Das verkehrssichere Fahrrad

Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.

Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

Das verkehrssichere Fahrrad

Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.

Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

Das verkehrssichere Fahrrad

Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.

Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

Das verkehrssichere Fahrrad

Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.

Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.

Das verkehrssichere Fahrrad

Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.

Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.