Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Kein Problem! Interessanter Weise gibt es die Redewendung in der weiblichen Variante ja nicht! "Der Kampf Mann gegen Mann." Nach meinem Empfinden hättest du die Überschrift deshalb auch nicht ändern müssen. Das Sprachspiel geht dadurch nämlich verloren, auch wenn es jetzt inhaltlich "korrekter" ist
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.