Das ist ja nur sehr bedingt aussagekräftig, wenn es nicht in Relation zur Intensität der Fahrradnutzung steht. Wenn ich das Rad nur 1x im Jahr für einen Ausflug aus der Garage oder dem Keller hole, ist die Chance des Diebstahls natürlich sehr viel geringer, als wenn ich damit täglich im Alltag unterwegs bin. Ich bezweifle sehr, dass Art und Häufigkeit der Radnutzung deutschlandweit gleich verteilt ist.
Überraschend allerdings die hohe Quote in dem eher ländlichen Brandenburg - da kann ich mir so gar keinen Reim drauf machen.
besser ein Licht ohne Prüfzeichen als ohne Beleuchtung.
Die Rennleitung schafft es ja nicht mal die Schwarzfahrer zu verwarnen bzw. aus dem Verkehr zu ziehen.
Warum sollten sie sich also an bebeuchteten RR-Fahrern zu schaffen machen
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Ansonsten schließ ich mich ebenfalls vollkommen @Torbo an
Überraschend allerdings die hohe Quote in dem eher ländlichen Brandenburg - da kann ich mir so gar keinen Reim drauf machen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Die Rennleitung schafft es ja nicht mal die Schwarzfahrer zu verwarnen bzw. aus dem Verkehr zu ziehen.
Warum sollten sie sich also an bebeuchteten RR-Fahrern zu schaffen machen
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.
Das verkehrssichere Fahrrad
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Beleuchtungskomponenten an Fahrrädern – Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zum Nachweis der erteilten Bauartgenehmigung vergibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg auf Antrag des Herstellers ein Prüfzeichen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K" und der Prüfnummer.
Das Prüfzeichen findet sich auf jeder genehmigten lichttechnischen Einrichtung am Fahrrad. Es wird erteilt, wenn die Komponenten den festgelegten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TA sind Anlagen zu § 22a der StVZO. Fahrradbeleuchtung ohne Prüfzeichen darf in Deutschland nicht gewerblich angeboten oder verkauft werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit.